Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

In diesem Artikel beleuchten wir ein zentrales Thema der Sozialversicherung in Deutschland: die Beitragsbemessungsgrenzen BBG. Diese Grenzen spielen eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern.

1. Grundprinzip der Beitragsbemessungsgrenzen

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer ist für die Beitragsberechnung nicht unbegrenzt maßgeblich. Es gibt definierte Höchstbeträge, die als Beitragsbemessungsgrenzen bekannt sind. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zur Höhe dieser Bemessungsgrenzen mit den jeweiligen Beitragssätzen erhoben. Somit deckeln die Beitragsbemessungsgrenzen die Beiträge zur Sozialversicherung.

2. Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

2024Renten- und ArbeitslosenversicherungKranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeitalte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr90.600,00 €89.400,00 €62.100,00 €
Monat7.550,00 €7.450,00 €5.175,00 €
Woche1.761,67 €1.738,33 €1.207,50 €
Kalendertag251,67 €248,33 €172,50 €
Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV & RV/AV

Knappschaftliche Rentenversicherung
2024JahrMonatWocheKalendertag
alte Länder und
Berlin-West
111.600,00 €9.300,00 €2.170,00 €310,00 €
neue Länder und
Berlin-Ost
110.400,00 €9.200,00 €2.146,67 €306,67 €
Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung

3. Arten von Beitragsbemessungsgrenzen

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Seit 2001 besteht eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für alle Bundesländer.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Bis 2024 gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und neuen Bundesländern.
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: Auch hier bestehen bis 2024 unterschiedliche Grenzen in den alten und neuen Bundesländern.

4. Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt

Für das Arbeitsentgelt, das oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden keine Beiträge zur Sozialversicherung erhoben. Allerdings werden für diese Einkommensteile auch keine Ansprüche, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rentenpunkte, erworben.

5. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung angewendet, wie in § 341 Abs. 4 SGB III festgelegt.

6. Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, welches am 24. Juli 2017 veröffentlicht wurde, erfolgt bis zum Jahr 2025 eine schrittweise Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Ab dem 1. Januar 2025 wird es eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern geben.

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