Die Winterbeschäftigungsumlage: Ein Fundament für Arbeitsstabilität in der kalten Jahreszeit

Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein wichtiger Begriff in der deutschen Arbeitswelt, der in den kalten Monaten des Jahres eine zentrale Rolle spielt. Dieser Artikel führt Sie in die Grundlagen der Winterbeschäftigungsumlage ein, erklärt, was sie ist und warum sie in Deutschland existiert.

Was ist die Winterbeschäftigungsumlage?

Die Winterbeschäftigungsumlage, auch als „Wintergeld“ oder „Saison-Kurzarbeitergeld“ bekannt, ist eine soziale Sicherungsleistung, die darauf abzielt, Arbeitnehmer in Branchen zu unterstützen, die von saisonalen Schwankungen betroffen sind. Dies betrifft insbesondere Berufe in der Bauindustrie, Landwirtschaft, Gastronomie und Tourismus, aber auch andere, die wetterabhängig arbeiten.

Die Winterbeschäftigungsumlage wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert und dient dazu, Einkommensverluste von Arbeitnehmern während der winterlichen Flaute auszugleichen. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer in den kalten Monaten weiterhin eine gewisse finanzielle Sicherheit haben, auch wenn sie aufgrund schlechter Wetterbedingungen oder saisonaler Schwankungen weniger oder gar nicht arbeiten können.

Warum existiert die Winterbeschäftigungsumlage in Deutschland?

Die Ursprünge der Winterbeschäftigungsumlage reichen zurück bis ins 19. Jahrhundert, als saisonale Arbeitnehmer, insbesondere in der Landwirtschaft und im Bauwesen, oft vor erheblichen finanziellen Herausforderungen standen. In Deutschland existiert die Winterbeschäftigungsumlage aus mehreren wichtigen Gründen:

  1. Soziale Absicherung: Deutschland legt großen Wert auf die soziale Absicherung seiner Bürger. Die Winterbeschäftigungsumlage gewährleistet, dass Arbeitnehmer auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Einkommen haben.
  2. Arbeitsstabilität: Die Regelung fördert die Stabilität auf dem Arbeitsmarkt, indem sie Arbeitgebern Anreize bietet, ihre saisonalen Arbeitskräfte auch in der Nebensaison zu halten. Dadurch werden Entlassungen vermieden, und qualifizierte Arbeitskräfte gehen nicht verloren.
  3. Wirtschaftliche Auswirkungen: Die Winterbeschäftigungsumlage hat positive wirtschaftliche Auswirkungen. Sie trägt dazu bei, dass Unternehmen in saisonabhängigen Branchen ihre Mitarbeiter halten können, was letztendlich die Wirtschaftsleistung in diesen Bereichen stabilisiert.
  4. Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit: Durch die Unterstützung der Arbeitnehmer während der Wintermonate wird die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit reduziert. Arbeitnehmer behalten ihre Fähigkeiten und können nach der saisonalen Flaute wieder nahtlos in den Arbeitsmarkt einsteigen.

Die Agentur für Arbeit unterstützt die kontinuierliche Beschäftigung im Baugewerbe das ganze Jahr über. Diese Unterstützung wird durch folgende Finanzierungsquellen ermöglicht:

  1. Hauptsächlich durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
  2. Zusätzlich durch die Winterbeschäftigungsumlage.

Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein monatlicher Beitrag, der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geleistet wird. Dieser Beitrag hat den Zweck, zusätzliche Leistungen im Rahmen des Saison-Kurzarbeitergeldes zu finanzieren.

Die rechtliche Grundlage der Winterbeschäftigungsumlage in Deutschland

In diesem Artikel werden wir die rechtlichen Grundlagen und Regelungen, die die Winterbeschäftigungsumlage in Deutschland regeln, im Detail betrachten. Dabei werden wir auf die relevanten Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) und andere einschlägige Gesetze eingehen.

Die Winterbeschäftigungsumlage im Sozialgesetzbuch (SGB)

Die rechtliche Grundlage der Winterbeschäftigungsumlage findet sich hauptsächlich im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (SGB III) unter dem Abschnitt „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ (§§ 102 – 117d SGB III). Hier sind die Regelungen für das sogenannte „Wintergeld“ festgelegt. Im Folgenden werden einige wichtige Paragraphen erläutert:

  1. § 102 SGB III – Anspruch auf Wintergeld: Dieser Paragraph legt fest, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld haben. Insbesondere wird hier geregelt, dass Wintergeld nur bei erheblichem Verdienstausfall aufgrund von Witterungseinflüssen oder saisonalen Schwankungen gezahlt wird.
  2. § 103 SGB III – Bemessung des Wintergeldes: Hier werden die Berechnungsmethoden für das Wintergeld beschrieben. Es wird festgelegt, wie hoch das Wintergeld ist und wie es sich auf das Arbeitsentgelt auswirkt.
  3. § 104 SGB III – Antrag und Auszahlung: Dieser Paragraph regelt, wie Arbeitnehmer das Wintergeld beantragen können und wie die Auszahlung erfolgt. Es werden auch die Fristen für den Antrag und die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit festgelegt.
  4. § 105 SGB III – Besondere Regelungen für die Landwirtschaft: In der Landwirtschaft gelten besondere Bestimmungen für das Wintergeld. Hier werden die Voraussetzungen und Berechnungsmethoden speziell für diesen Sektor festgelegt.
  5. § 117d SGB III – Winterbeschäftigung: Dieser Paragraph befasst sich mit den Maßnahmen zur Förderung der Winterbeschäftigung und gibt den Rahmen für Förderprogramme und Unterstützungsmaßnahmen vor.

Weitere relevante Gesetze und Verordnungen

Neben dem SGB III gibt es auch andere Gesetze und Verordnungen, die die Winterbeschäftigungsumlage beeinflussen:

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Das ArbZG enthält Regelungen zur Arbeitszeit, die insbesondere in saisonalen Branchen eine Rolle spielen. Es legt Grenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit fest.
  2. Tarifverträge: In vielen Branchen gibt es Tarifverträge, die die Winterbeschäftigungsumlage und den Umgang mit saisonalen Schwankungen regeln. Diese Verträge können von den gesetzlichen Regelungen abweichen, solange sie diese nicht unterschreiten.
  3. Betriebsvereinbarungen: In einigen Unternehmen können Betriebsvereinbarungen getroffen werden, die spezifische Regelungen zur Winterbeschäftigungsumlage und zum Umgang mit saisonalen Schwankungen enthalten.

Wer zahlt die Winterbeschäftigungsumlage und wie hoch ist sie?

Die Umlagepflicht betrifft sämtliche Bauunternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigen. Die Höhe der Umlage wird anhand festgelegter Prozentsätze und der gemeldeten Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer berechnet.

Die Umlagezahlung erfolgt an die zuständige gemeinsame Einrichtung oder Lohnausgleichskasse, die für Ihren Betrieb zuständig ist. Falls Ihr Betrieb nicht unter die Tarifverträge der gemeinsamen Einrichtungen fällt, sind Sie als Direktzahler verpflichtet, die Umlage direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten.

Umlagepflichtige BetriebeZuständige gemeinsame EinrichtungHöhe der Umlage
BauhauptgewerbeUrlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft SOKA-Bau2,0 Prozent (0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,2 Prozent Arbeitgeberanteil)
DachdeckerhandwerkLohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk SOKA-DACH1,6 Prozent (0,6 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,0 Prozent Arbeitgeberanteil)
Garten-, Landschafts- und SportplatzbauEinzugsstelle Garten- und Landschaftsbau EWGaLa1,85 Prozent (0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,05 Prozent Arbeitgeberanteil)
GerüstbauSozialkasse für das Gerüstbaugewerbe SKG1,9 Prozent (nur Arbeitgeber)
Direktzahler (restliche Baubetriebe)Agentur für Arbeit BA-Service-Haus Bereich WinterbeschäftigungsumlageDirektzahler des Bauhauptgewerbes: 2,0 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale Direktzahler des Dachdeckerhandwerks: 1,6 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale Direktzahler des Garten- und Landschaftsbaus: 1,85 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale Direktzahler des Gerüstbauerhandwerks: 1,9 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale

Die Zuordnung Ihres Betriebes in die zuständige Baubetriebegruppe entnehmen Sie bitte der Baubetriebeverordnung

Keine Betriebe im Sinne der Winterbauförderung

Von der Winterbauförderung ausgenommen sind Betriebe, die:

  1. Hauptsächlich Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder andere Baubetriebsmittel ohne eigenes Personal gewerblich für Baubetriebe zur Verfügung stellen.
  2. Hauptsächlich Baustoffe oder Bauteile für den allgemeinen Markt herstellen.
  3. Gewerblich Betonentladegeräte bereitstellen.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den betroffenen Branchen des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks und des Landschafts- und Gartenbaus erhoben. Diese Umlagepflicht gilt unabhängig davon, ob Leistungen der Winterbauförderung tatsächlich in Anspruch genommen wurden oder noch genommen werden.

Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage bei Auslandsbeschäftigung

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Winterbeschäftigungsumlage auch dann abzuführen, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer vorübergehend auf Auslandsbaustellen einsetzt, sei es im Rahmen einer Entsendung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV oder für Arbeiten an Baustellen im grenznahen Ausland.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres besteht die Möglichkeit, eine Erstattung der entrichteten Umlage zu beantragen, da gewerbliche Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung haben.

Die Antragsfrist für diese Erstattung (01.01. bis 31.03. – entscheidend ist der Posteingang) beginnt im Anschluss an das Kalenderjahr, in dem die Auslandsbeschäftigung stattgefunden hat. Wenn die Winterbeschäftigungsumlage auch für den Monat Dezember entrichtet wurde (Fälligkeit 15. Januar), sollte beachtet werden, dass der Antrag erst nach der Entrichtung dieses Monatsbetrags gestellt werden kann.

Vor der Antragstellung sollten Sie prüfen, ob für die betroffenen Arbeitnehmer während ihrer Auslandsbeschäftigung Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung beantragt oder in Anspruch genommen wurden. In solchen Fällen obliegt die Entscheidung über die Erstattung der Umlagebeträge der Agentur für Arbeit.

Ein Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Winterbeschäftigungsumlage für den jeweiligen gewerblichen Arbeitnehmer während seines Einsatzes auf der Auslandsbaustelle gezahlt hat.

Bei der Erstattung werden nur umlagepflichtige Bruttolöhne berücksichtigt, die auf die Zeiten der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Auslandsbaustellen entfallen.

Diese Seite verwendet Cookies für ein besseres Surferlebnis. Durch das Browsen auf dieser Website stimmst du der Verwendung von Cookies zu.